Satzung für den Reit- und Fahrverein Neu-Versen und Umgebung e. V.
Funktionsbezeichnungen sowie sonstige Bezeichnungen, die in dieser Satzung oder in weiteren Ordnungen des Vereins in männlicher Form bezeichnet sind, werden im Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet. Die Bezeichnung in dieser Satzung ergeht einzig aus praktischen Erwägungen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Reit- und Fahrverein Neu-Versen und Umgebung e. V.“. Der Verein wurde 1973 unter der Nummer 341 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Meppen eingetragen.
Der Reit- und Fahrverein Neu-Versen und Umgebung e. V. hat seinen Sitz in Meppen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Emsland und durch den Kreisreiterverband Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Weser-Ems und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Reit- und Fahrverein Neu-Versen und Umgebung e. V. bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen des Pferdesports;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Kommunen und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives bzw. passives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Weiter kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bzw. die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 6
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. D. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920
3. LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags m Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 6 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, legt der Vorstand der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung vor.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht zur Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5. Alle Rechte gegenüber dem Verein und Ansprüche auf das Vereinsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Andere Ansprüche gegen den Vereinmüssen innerhalb eines Monats nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8
Recht und Pflichten, Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegelder sowie Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind in voraus zu zahlen. Der Vorstand bestimmt die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. a) Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und die Anordnungen
des Vereins (vertreten durch den Vorstand) zu befolgen
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Der Vorstand besteht aus
- 1.Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Kassenwart(in)
- Schriftführer(in)
- Jugendwart(in)
- Pressewart(in)
- sechs (6) Beisitzer (A-F)
- deren Aufgaben vom Vorstand festgelegt werden
3. Verantwortlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen jeweils allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur ausüben darf, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in zwei Gruppen gewählt. Ausnahme 1. Wahlperiode Gruppe 1 nach Beschluß der Satzungsänderung ( 06.03.09) = 2 Jahre.
Gruppe 1 : 1. Vorsitzende(r) Kassenwart(in), Jugendwart(in) und
Beisitzer(in) A,C,E.
Gruppe 2 : 2. Vorsitzende(r), Schriftführer(in), Pressewart(in) und
Beisitzer(in) B,D,F .
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelnen zu wählen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode durchzuführen. Bis zu dieser Mitgliederversammlung nimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Ersatzmitglied die Aufgaben des ausgeschiednen Vorstandsmitgliedes wahr.
Scheiden der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Sollte eine Person, die zu dem Zeitpunkt noch nicht Mitglied des Vereins ist, im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auch gewählt werden, wird diese mit Annahme der Wahl zwingend auch Mitglied des Vereins und hat die Beiträge, wie üblich, zu entrichten.
5. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.
7. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Zu Vorstandssitzungen ist spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder mündlich einzuladen. Sitzungen können auch kurzfristiger einberufen werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.
8. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
9. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Kosten können jedoch erstattet werden.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Der Mitgliedersammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder zu machen;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
6. Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
9. Bestimmung der Personen, die auf dem Reitgelände Unterricht erteilen;
10. Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
§ 13
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Post oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter bzw. einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei allen Beschlussfassungen, Abstimmungen, Wahlen, etc. gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegebene Stimmen; diese werden insofern nicht mitgezählt.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters
den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird; bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenuzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 15
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entscheidung in Berufungsfällen über die Ausnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit einer Stimme. Bei der Wahl der Jugendsprecher entfällt diese Altersbegrenzung. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Von der unteren Altersbegrenzung ist die Funktion der Jugendsprecher ausgenommen. Wiederwahl ist möglich.
§ 17
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine Person zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung soll der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 19
Schreiben und Einladungen an Mitglieder
Schreiben und Einladungen (Post, E-Mail) an Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse (Post, E-Mail) gerichtet sind.
§ 20
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem 1.Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder aufgelöst werden. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, genügt die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Zwischen beiden Versammlungen muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Vitus Trägerstiftung Meppen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Pferdesports zu verwenden hat.
§ 22
Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13. März 2015 beschlossen.
2. Die Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.